Nachweis von Arbeitszeitbetrug im Home Office

Haben Sie den dringenden Verdacht,

dass Ihr Mitarbeiter im Homeoffice Arbeitszeitbetrug begeht?

 

Viele Beschäftigte sind noch immer im Homeoffice.

Doch arbeiten sie dort auch?

Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt nachhaltig verändert. Vor allem mobile Arbeit hat seitdem verändert.

Viele Mitarbeiter sind im Homeoffice durchaus produktiv, aber so mancher Mitarbeiter nutzen die neuen Arbeitsbedingungen schamlos aus.

 

Den Arbeitszeitbetrug durch den Mitarbeiter von unserer Detektei nachweisen.

 

Ich berate Sie gerne:

0261-16794 Rolf Will

Mitarbeiter im Home Office durch unsere Detektei überwachen lassen

Kann ein Mitarbeiter zur Arbeitszeit mehrfach telefonisch nicht erreichbar ist oder Videoanrufe oft abgelehnt werden, dann hat ein Arbeitgeber möglich die Detektei einzuschalten.

Konkret ist dies durch den §26 des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt, wenn ein konkreter Verdacht für eine Straftat wie z. B. Arbeitszeitbetrug vorliegt.

 

Wenn ein Mitarbeiter für fünf Tage Home-Office von 8 bis 17 Uhr bezahlt wird aber  in Wirklichkeit nur von neun bis zwölf  tätig ist und sich den Rest der Zeit mit Freizeitaktivitäten beschäftigt, ist das ein deutlicher Fall von Arbeitszeitbetrug!

 

Wer im Homeoffice seine Arbeitszeit eigenmächtig reduziert, begeht eine erhebliche Pflichtverletzung. Diese stellt regelmäßig einen sogenannten wichtigen Grund gemäß Paragraf 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar und kann selbst im erstmaligen Fall eine außerordentlich fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Mitarbeiter im Home Office durch eine Detektei überwachen?

Urlaub statt Home Office, wir erbringen Beweise

Im vorliegenden Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht Köln mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitszeitbetrug eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in einem Unternehmen als Bürokraft tätig war. Zu ihrer Hauptaufgabe zählte die Pflege von Datenbanken. An drei Wochentagen durfte sie ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen.

Ihre geleistete Arbeit dokumentierte sie in einer eigenen Arbeitszeitliste, die dann in eine betriebliche Liste übertragen wurde. In der Arbeitszeitliste vermerkte die Arbeitnehmerin allerdings mehr Arbeitsstunden, als sie tatsächlich geleistet hatte.

Die Arbeitnehmerin verlangte schließlich die Bezahlung von Überstunden. Der Arbeitgeber prüfte daraufhin ihre Arbeitszeitenabrechnung. Dabei fiel dem Arbeitgeber auf, dass die Mitarbeiterin nur die Hälfte der angegeben Zeit gearbeitet hatte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrates fristlos. Dagegen wehrte sich die Mitarbeiterin mit einer Kündigungsschutzklage. Sie führte an, dass die Eingabezeiten, anhand derer der Arbeitgeber ihre Arbeitszeiten überprüft hatte, nicht verwertbar seien. Die Klägerin führte an, dass die Verwertung der Daten gegen §32 BDSG verstoße.

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers und sah die Kündigung damit als wirksam an. Das Gericht führte in seinem Urteil an, dass die Kündigung deshalb wirksam sei, weil die Klägerin auf Kosten des Arbeitgebers Freizeit als Arbeitszeit abrechnete. Dem Arbeitgeber stand nach Ansicht des Gerichts weiterhin eine Einsicht in die Daten zu, um auswerten zu können, wann die Klägerin tatsächlich gearbeitet hatte. Ein Verstoß gegen §32 BDSG war zudem nicht erkennbar, da es dem Arbeitgeber möglich sein muss, Einblick in die Datenbanken erhalten zu können, da nur so Fehler, die schwere wirtschaftliche Folgen haben können, aufgedeckt werden können.

Zudem stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht der Verwertung der personenbezogenen Daten entgegen. Seinen Verdacht, dass die Klägerin mehr Arbeitszeit abrechnete, als sie tatsächlich geleistet habe, konnte der Arbeitgeber schließlich nur mittels der Eingabezeiten in die Datenbanken ermitteln. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin muss deshalb hinter dem Interesse des Arbeitgebers zurücktreten.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29.09.2014 – Az.: 2 Sa 181/14 Quelle: poeppel.de/arbeitszeitbetrug-bei-heimarbeit

 

 

Betrug im Zusammenhang mit Kurzarbeit! Die Detektei ermittelt!